Dafür nutzen die Kontrolleure spezielle Software, die die Stammdaten von Arbeitnehmern und Lieferanten (zum Beispiel Kontonummern oder Adressen) vergleicht. Als typisches Alarmzeichen gilt, wenn Lieferanten identische Adressen wie Mitarbeiter aufweisen. Verdächtig sind auch Buchungen zu ungewöhnlichen Zeiten oder auf selten genutzte Konten. Doch nicht alles, was der Korruptionsbekämpfung dient, ist auch erlaubt. Der Gesetzgeber hat enge Grenzen für Datenabgleich, Datenspeicherung und Überwachung der Mitarbeiter gezogen. So sind etwa permanente Rasterungen der Mitarbeiter verboten und die Erfassung des Inhalts der Kommunikation als schrankenlose Totalüberwachung nicht zulässig.
Wie weit die Kontrollen im Einzelnen gehen dürfen, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den Mitarbeitern die E-Mail und Telefonnutzung auch für private Kommunikation gestattet hat. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung des Telefons erlaubt, muss er das Fernmeldegeheimnis wahren. Sind dienstliche und private E-Mails durchmischt, greift das Telekommunikationsgesetz. Dann gilt ein umfassendes Einsichts- und Kontrollverbot auch für die betriebliche Korrespondenz. In solchen Fällen dürfen Unternehmen nur in begründeten absoluten Ausnahmefällen - etwa beim konkreten Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, E-Mails "mitlesen".
Quelle: Der Betrieb