Der Wiso Steuerbrief gibt ein paar Tipps:
> Die Eltern des Studenten erhalten auch beim Auslandsstudium (egal, ob komplett oder bei einzelnem Semester) Kindergeld und den Ausbildungsfreibetrag, wenn der Sprössling unter 26 Jahre ist und seinen Wohnsitz im Haushalt der Eltern beibehält. Ist der Sprössling mehr als ein Jahr im Ausland, muss er mindestens fünf Monate im Jahr im inländischen Haushalt verbringen.
> Unterbringungskosten im Ausland kann ein Studierender nur über eine so genannte doppelte Haushaltsführung von der Steuer absetzen. Das bedeutet aber, dass er bereits im Inland einen eigenen Hausstand hat (= nicht mehr bei Muttern wohnt) und den trotz Auslandsstudium auch weiter die ganze Zeit beibehält.
(10.2012) Quelle: Wiso Steuerbrief