Was gilt bei Corona-Quarantäne im Urlaub?

Wer im Urlaub nachweislich erkrankt, kann sich die freien Tage vom Arbeitgeber wieder gutschreiben lassen. Doch ist das auch so, wenn man während des Urlaubs „nur“ in Quarantäne geschickt wird?

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Das Arbeitsgericht Bonn hatte es jüngst mit dieser Frage zu tun (Az. 2 Ca 504/21). In dem verhandelten Fall war eine Arbeitnehmerin während ihres zweiwöchigen Urlaubs an Corona erkrankt und von den Behörden zur Quarantäne verpflichtet worden. Nun wollte sie von ihren Arbeitgeber fünf Urlaubstage wegen Krankheit erstattet bekommen.

Attest ist Pflicht, um Urlaub zurückzubekommen
Diesem Wunsch folgte das Arbeitsgericht Bonn nicht. Denn unglücklicherweise hatte sich die Frau für die Zeit ihrer Erkrankung kein ärztliches Attest geben lassen. Und eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist laut Bundesurlaubsgesetz nötig, um Tage zurückzubekommen. Eine behördliche Anordnung zur Quarantäne reicht da nicht aus. Laut der Richter hat allein der behandelnde Arzt das Recht und die Kompetenz, die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters zu beurteilen. Und eine Coronaerkrankung führt ja nicht zwingend zur Arbeitsunfähigkeit.
Das Urteil kann aber noch in die Berufung gehen.

 

Quelle: Der Arbeitsrechtsberater