Zunächst mal gilt: Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht, er hat also das Sagen. Er kann Musik am Arbeitsplatz ebenso verbieten wie privates Surfen während der Arbeitszeit. Aber: Er kann niemandem etwas verbieten, was er zuvor anderen Kollegen erlaubt hat. Und: Seine Regelungen müssen „nach billigem Ermessen“ erfolgen, das verbietet ihm allzu kleinliche oder abseitige Verbote.
Weil das alles Auslegungssache ist, sind schon so einige Dispute zwischen Chef und Mitarbeiter vor den Arbeitsgerichten gelandet:
- In Sachen Musik wurde entschieden, dass Unternehmen nicht generell Radios aus dem Büro verbannen dürfen (Bundearbeitsgericht Az. 1 ABR 75/83). Wenn die Dudelei allerdings Kollegen oder Kunden stört, darf sie verboten werden.
- Die Stulle oder die Cola am Schreibtisch darf der Chef dann untersagen, wenn Kunden in den Räumen unterwegs sind oder wenn es Arbeits¬schutz- und Hygiene-vorschriften nötig machen.
- Zum Thema Internet im Büro gilt grundsätzlich: Alles, was nicht explizit erlaubt ist, ist erst mal verboten. Sprich: Solange der Chef die private Internetnutzung nicht offiziell geregelt hat, bleibt sie tabu. Und wer sich nicht dran hält, riskiert Abmahnung und Kündigung. Schleust ein Mitarbeiter durch sein verbotenes Treiben Viren auf dem Dienstrechner ein, kann Schadenersatz fällig werden. Hat der Chef die private Nutzung des Internets erlaubt, sollten Mitarbeiter sich trotzdem mäßigen, damit die Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Völlig daneben fanden etwa die Richter das Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az. 1 Sa 421/13) das Downloaden Tausender Dateien, Filme und Musik während einer Schicht.
- Gleiches gilt für private E-Mails. Wer täglich mehrere Stunden am Bürorechner private Post erledigt, kann gekündigt werden, wenn die Arbeit deshalb liegenbleibt (LAG Niedersachsen, Az. 12 Sa 875/09).
Quelle:Warentest
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