Ein Beitrag im Arbeitsrechtsberater fasst zusammen, was rückwirkend zum 1.3.2020 gilt:
Danach müssen Mütter und Väter, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate nicht bis zum 14. Lebensmonat ihres Kindes genommen haben. Sie können sie auch später antreten.
Wer als frisch gebackenes Elternteil plötzlich weniger verdient, weil er wegen Corona in Kurzarbeit geschickt wurde oder unbezahlten Kinderbetreuungsurlaub nehmen musste oder sogar durch die Krise arbeitslos geworden ist, muss nicht um sein Elterngeld fürchten. Das neue Gesetz führt, so schreibt der Beitrag, einen „Ausklammerungstatbestand“ ein, sprich: die Monate, in denen krisenbedingt weniger verdient wurde, werden bei der Berechnung des Elterngeldes ausgeklammert.
Auch beim Partnerschaftsbonus wurde die Pandemie eingepreist: An sich erhalten Paare vier zusätzliche Elterngeldmonate, wenn sie beide gleichzeitig über vier Monate hinweg reduziert arbeiten (25 bis 30 Stunden pro Woche). Sollten sie krisenbedingt diese Zeitvorgaben nicht einhalten können, verlieren sie ihren Anspruch auf den Bonus aktuell nicht.
Quelle: Arbeitsrechtberater