Denn Werkstudenten sind rechtlich ganz normale Mitarbeiter und dürfen gemäß des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht schlechter gestellt werden als der Rest der Belegschaft. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für Studierende, die regelmäßig im Nebenjob für eine Firma arbeiten, 400-Euro-Kräfte und sonstige Aushilfen. Ihnen steht das Weihnachtsgeld dann anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit zu. (12.12.2011) Quelle: Zeit Online