In dem verhandelten Fall ging es um einen angestellten Außendienstler, der für seinen Dienstwagen alle beruflichen wie privaten Benzinkosten – in einem Jahr 5.600 Euro – selbst tragen musste, während der Arbeitgeber das Auto und alle anderen Kosten bezahlte. Der Mitarbeiter wollte in seiner Steuererklärung die 5.600 Euro für das dienstliche Benzin als Werbungskosten absetzen.
Bislang galt: Wird der private Nutzen eines Firmenwagens pauschal über die 1-Prozent-Regelung versteuert, können keine Ausgaben gegengerechnet werden. Davon rückte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil nun ab (Az. VI R 2/15) und erlaubt, dass einzelne, individuelle Ausgaben des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil mindern.
Aber: Es kann kein geldwerter Nachteil entstehen. Läge also zum Beispiel der zu versteuernde geldwerte Vorteil aus dem obigen Fall bei 5.000 Euro, kann der Mitarbeiter auch nur höchstens 5.000 Euro Benzinkosten dagegenhalten – und hat nicht etwa 600 Euro noch „gut“.
Quelle: Otto Schmidt.de