Sie muss einen schlicht zur Ausübung eines Berufes befähigen. Und das kann neben einem Bachelorabschluss oder einer langjährigen Lehre auch eine mehrwöchige Ausbildung zum Rettungssanitäter, ein Sechs-Monats-Kurs zum Flugbegleiter oder die Lizenz zum Berufskraftfahrer während des freiwilligen Wehrdienstes sein. Jedes Studium, das auf eine Erstausbildung folgt, gilt als Zweitausbildung. Und die Kosten sind voll absetzbar.
Quelle: NVL