Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG 10 AZR 338/08). In dem verhandelten Fall sah der Tarifvertrag eine Gehaltszulage vor, wenn eine bestimmte Tätigkeit mehr als 24 Stunden pro Woche ausgeübt wurde. Für die Vollzeitkräfte wären das etwa zwei Drittel ihrer Arbeitszeit gewesen. Die Klägerin war zwar auch mehr als zwei Drittel ihrer Zeit mit dieser Tätigkeit beschäftigt, kam wegen des Teilzeitjobs aber nicht auf 24 Stunden. Der Arbeitgeber verweigerte ihr deshalb die Zulage. Das Gericht erkannte eine Benachteiligung und verdonnerte die Firma jetzt zur Zahlung. Bei Teilzeitbeschäftigten müsse die benötigte Leistung anteilig umgelegt werden.
Quelle: www.otto-schmidt.de